Leasingverträge treten in vielfältigen Varianten und Erscheinungsformen auf. Erfüllt ein Leasingvertrag alle Tatbestandsmerkmale, welche nach § 33 TP 5 GebG erforderlich sind, unterliege dieser der Gebührenpflicht. Unter "Wert" iSd § 33 TP 5 GebG sei der Preis zu verstehen, zu dem der Bestandnehmer den Gebrauch der Sache erhält. Eine (echte) Konventionalstrafe falle nicht unter den zivilrechtlichen Entgeltbegriff, weil eine Konventionalstrafe ein pauschalierter Schadenersatz ist, welcher zur Überlassung des Gebrauchs nicht im Verhältnis einer synallagmatischen Leistungspflicht stehe.