Hinsichtlich der Frage, ob bei vertraglicher Vereinbarung sämtlicher Kündigungsgründe des § 30 Abs 2 MRG ein Vertrag von bestimmter oder unbestimmter Dauer vorliege, habe sich eine strenge Rechtsprechung zur Bestandvertragsgebühr entwickelt. Bei befristeten Bestandverträgen oder solchen mit Kündigungsverzicht werde auf Gewicht und Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Vertragsauflösung abgestellt und nicht ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Vertrag angenommen. Der VwGH habe diese Rechtsprechung erneut bestätigt.