Die Steuerbefreiung für Zahnersatz könne für den (ig) Erwerb von kieferorthopädischen Behandlungsschienen nicht angewendet werden. Ihr Bezug sei der Umsatz- bzw Erwerbsbesteuerung zu unterziehen. Kieferorthopädische Behandlungsschienen erfüllten nicht denselben medizinischen Zweck wie Zahnkronen, Stiftzähne oder Zahnprothesen und seien nicht geeignet, natürliche Zähne zu ersetzen. In der Praxis sei eine genaue Prüfung notwendig, ob es sich bei den jeweiligen Umsätzen um jene von Zahnersatz oder um kieferorthopädische Behandlungsschienen handelt.