Der Abgabepflichtige stellte mit gleichzeitiger Einreichung der fehlenden Abgabenerklärungen einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, nachdem die Besteuerungsgrundlagen vom Finanzamt mangels Vorlage der Unterlagen geschätzt wurden. Der VwGH hatte klargestellt, dass das Vorliegen neuer Tatsachen aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen sei. Mussten die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt werden, waren dem Steuerpflichtigen dennoch alle Tatsachen bekannt, sodass aus seiner Sicht durch die spätere Abgabe von Steuererklärungen keine Tatsachen neu hervorgekommen seien. Zwar könnten aus der Sicht der Abgabenbehörde Tatsachen neu hervorgekommen sein, auf die Wiederaufnahme von Amts wegen bestehe aber kein Rechtsanspruch.