Bisher sei rechtlich noch ungeklärt gewesen, wann eine Vorlageantragsfrist, welche wegen der Einbringung eines Fristverlängerungsantrages gehemmt worden ist, wieder weiterzulaufen beginnt. Das auslösende Moment sei in so einem Fall die Abweisung des Fristverlängerungsantrages durch das Finanzamt. Der VwGH habe die Frage, ab welchem Tag der Weiterlauf der Restfrist beginnt, nun abschließend geklärt - und zwar erst am Tag nach Ablauf des Tages der Zustellung der abweisenden Entscheidung.