Das Erkenntnis des VfGH vom 17. 6. 2020, E 370/2020, habe nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Tagespresse ei-
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niges Aufsehen erregt. Da die Judikatur des VfGH und des VwGH keineswegs eindeutig sei, könne von einer schallenden Ohrfeige für das BFG keine Rede sein. Man werde in Hinkunft nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass die zeitnahe Zustellung der schriftlichen Ausfertigung etwaige Mängel der Protokollierung der Verkündung der Entscheidung saniere.