Das Erkenntnis des VfGH vom 17. 6. 2020, E 370/2020, habe nicht nur in der Fachwelt, sondern auch in der Tagespresse einiges Aufsehen erregt. Es werde der Eindruck erweckt, das BFG habe seine Entscheidung nur unzureichend begründet. Die Judikatur des VfGH und des VwGH sei keineswegs eindeutig, sodass der Vorwurf, die Entscheidung selbst sei unzureichend begründet gewesen, unzutreffend sei.