§ 292 BAO sei in einem objektiven Sinn zu verstehen. Verfahrenshilfe sei zu gewähren, wenn eine objektiv schwierige Rechtsfrage zu klären ist und es deshalb professioneller Rechtskenntnisse bedürfe. Das BFG sei dieser Auffassung gefolgt, allein der VfGH habe diese als verfassungswidrig erkannt. Demnach sei Verfahrenshilfe immer dann zu gewähren, wenn der Antragsteller sein Anliegen andernfalls nicht wirksam vertreten kann. Die Gewährung von Verfahrenshilfe könne nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil objektiv keine besonders schwierige Frage vorliege. Auch besondere Schwierigkeiten bei Fragen tatsächlicher Natur könnten einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen.