Das BFG habe klargestellt, dass im Rahmen des im Finanzstrafverfahren anzustellenden Günstigkeitsvergleichs zwischen Tatzeitrecht und Entscheidungszeitrecht Letzterem der Vorrang zukomme und daher die zum Tatzeitrecht noch bestehende gewerbsmäßige Begehung keine Anwendung (mehr) finde. Die Prüfung der gewerbsmäßigen Begehung in Altfällen erfolge nur mehr im Rahmen der Erschwerungsgründe.