Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste seien bei der inländischen Einkommensermittlung anzusetzen, wobei jedoch eine doppelte Verlustdeckelung vorgesehen sei. Im Zuge der Neugestaltung der Bestimmung zur ausländischen Verlustverwertung sei eine Übergangsbestimmung eingeführt worden, womit Härtefälle iZm einer Nachversteuerung vermieden werden sollten, wenn die Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Praxis werfe die Interpretation des Zeitpunkts der Aufgabe einer Betriebsstätte Schwierigkeiten auf. Die Autoren stellen die unterschiedlichen Interpretationsansätze dar.