Nunmehr wird im Zuge der COVID-19-Krise die degressive Abschreibung auch im Steuerrecht als Maßnahme zur Investitionsförderung verankert. Es handle sich, abhängig von der Nutzungsdauer der Anlagengegenstände und dem maßgeblichen Zinssatz, um eine temporäre Steuerersparnis. Es wäre wünschenswert, hinsichtlich der Höhe des degressiven Abschreibungssatzes die Maßgeblichkeit ausdrücklich außer Kraft zu setzen. Unterschiedliche Abschreibungssätze im UGB und im Steuerrecht sollten möglich sein oder überhaupt eine völlige Entkoppelung stattfinden. Im Zusammenspiel mit der Investitionsprämie und den Kreditgarantien des Bundes stünden die Chancen gut, die erwünschte Wirkung zu erzielen.