Nur dann, wenn eine Steuerhinterziehung bei Ausfuhrlieferungen mit einer Verkürzung von EU-Umsatzsteuern einhergeht, kann es zur Versagung der Steuerfreiheit der Ausfuhrumsätze kommen. Dies wurde jüngst vom BFH klargestellt (auch die Judikatur des VwGH liegt grundsätzlich auf dieser Linie).