Der VwGH hat den für die Immobilienertragsteuer zentralen Anknüpfungspunkt der "Grundstücke" und "grundstücksgleichen Rechte" nach § 30 EStG geklärt. Das Erkenntnis und seine Folgen werden analysiert.
Der VwGH hat den für die Immobilienertragsteuer zentralen Anknüpfungspunkt der "Grundstücke" und "grundstücksgleichen Rechte" nach § 30 EStG geklärt. Das Erkenntnis und seine Folgen werden analysiert.