EStG 1988: § 30
VwGH 11. 12. 2019, Ro 2019/13/0035
Im Hinblick darauf, dass in Bezug auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen die Rechtslage im Regime der ImmoESt nach § 30 Abs 7 EStG 1988 idF AbgÄG 2012, BGBl I 2012/112, (bei Nichtvorliegen von ausgleichsfähigen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung) vergleichbar mit der Rechtslage des § 30 Abs 4 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2012 (relatives Verlustausgleichsverbot für Spekulationseinkünfte) ist, ist die zur damaligen Rechtslage entwickelte Rsp des VwGH zur Berücksichtigung von nachträglichen Erlösminderungen auch für den Geltungsbereich des § 30 Abs 7 EStG 1988 heranzuziehen.