Der VwGH ist bisher in stRsp (vgl zB VwGH 30. 1. 2013, 2012/17/0469; 26. 2. 2013, 2013/15/0085) davon ausgegangen, dass die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs 1 EAVG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 in Kraft getreten ist. Der VwGH sieht sich durch das Urteil des EuGH vom 14. 11. 2019 in der Rs Dilly‘s Wellnesshotel (II), ÖStZ 2019/124, nicht veranlasst, von dieser Rechtsprechung abzugehen. In Stattgabe der Amtsrevision gegen die Zuerkennung der Energieabgabenvergütung auch für Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume zwischen 1. 2. 2011