Rückwirkend zum 1. 7. 2020 wurde eine Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes auf bestimmte umsatzsteuerbare Vorgänge befristet bis 31. 12. 2020 normiert. Die Autoren untersuchen die Auswirkungen auf ausgewählte Sachverhalte und diskutieren die Frage, mit welchem Steuersatz für im Zeitraum 1. 7. 2020 bis 7. 7. 2020 ausgeführte Umsätze Rechnungen zu stellen waren, sowie damit zusammenhängende Fragen der Entstehung der Steuerschuld, der Steuerschuld kraft Rechnungslegung und der Berichtigung von Rechnungen.