Mayr versucht eine Einordnung der neuen Bestimmung in das System des UStG unter besonderer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben und kommt zum Schluss, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % nicht unionsrechtskonform sei sowie mehreren Grundprinzipien der Mehrwertsteuer widerspreche. Zu befürchten sei, dass die neuen befristeten Regelungen, insb bei Restaurationsleistungen, zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen könnten.