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Der befristete ermäßigte Umsatzsteuersatz von 5 % (Mayr, SWK 23-24/2020, S. 1144)

Artikelrundschau August 2020 - Teil 1Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, KammerumlageMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/674ÖStZ 2020, 528 Heft 19 v. 7.10.2020

Mayr versucht eine Einordnung der neuen Bestimmung in das System des UStG unter besonderer Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben und kommt zum Schluss, dass der ermäßigte Steuersatz von 5 % nicht unionsrechtskonform sei sowie mehreren Grundprinzipien der Mehrwertsteuer widerspreche. Zu befürchten sei, dass die neuen befristeten Regelungen, insb bei Restaurationsleistungen, zu erheblichen Auslegungsschwierigkeiten führen könnten.

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