EAVG: § 2 Abs 1
VwGH 18. 12. 2019, Ro 2015/15/0021
Der Vorgang der Energiegewinnung aus Biomasse (mittels einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage) stellt sich nach der Verkehrsauffassung nicht als typischer "Dienstleistungsbetrieb" dar, welcher durch das BBG 2011, BGBl I 2010/111, von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen werden sollte (Einschränkung der Vergütung in § 2 Abs 1 EAVG iW auf Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht). Auch bestimmt § 2 Abs 1 EAVG ausdrücklich, dass ein Anspruch auf Vergütung nicht für Betriebe besteht, soweit sie Wärme liefern, die aus den in § 1 Abs 3 EAVG (Biomasse wird dort nicht angeführt) genannten Energieträgern stammen. Dieser Erwähnung der Lieferung von Wärme hätte es nicht bedurft, wenn bereits der Umstand, dass es sich bei "Wärme" um ein unkörperliches Wirtschaftsgut handelt, der Vergütung entgegenstünde. Bei einem Biomassenheizkraftwerk zur Erzeugung von Fernwärme handelt es sich somit um ein Produktionsunternehmen, für das auch noch nach dem 1. 2. 2011 die Energieabgabenvergütung zustand (vgl § 2 Abs 1 EAVG idF BBG 2011, sowie - zum Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben - zuletzt VwGH 18. 12. 2019, Ro 2016/15/0041).