Der VwGH habe Gewinnabfuhren auf Grundlage von Ergebnisabführungsverträgen als Gewinnausschüttungen qualifiziert und eine Sympathie für die Einstufung als verdeckte Ausschüttungen erkennen lassen. Steinmetz geht der Frage nach, ob Gewinnabfuhren aufgrund von Ergebnisabführungsverträgen als offene oder verdeckte Ausschüttungen einzustufen seien und welche Auswirkungen sich daraus auf die Evidenzkonten ergeben.