Das BFG scheint nunmehr der Ansicht der Finanzverwaltung gefolgt zu sein, wonach die Schenkung einer Immobilie unter Zurückbehaltung des Fruchtgenusses sowohl Grunderwerbsteuer als auch Rechtsgeschäftsgebühr auslöst. Sowohl aus zivilrechtlicher als auch aus wirtschaftlicher Betrachtung wirft diese Ansicht Bedenken auf.