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Kommunalsteuerbefreiung, Verein für Bewährungs- und Haftentlassenenhilfe

Judikatur-AusleseBearbeiter: Dr. Josef Fuchs, Senatspräsident des VwGH i.R.ÖStZ 2020/619ÖStZ 2020, 476 Heft 17 v. 7.9.2020

KommStG: § 8 Z 2

VwGH 20. 11. 2019, Ra 2019/15/0103

§ 8 Z 2 KommStG enthält eine taxative Aufzählung derjenigen gemeinnützigen Zwecke, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Von den im § 35 Abs 2 BAO genannten gemeinnützigen Zwecken sind zwar nur die Zwecke der Gesundheitspflege und die näher umschriebenen Fürsorgezwecke, ua der Familien- und Jugendfürsorge, von der Kommunalsteuer befreit (vgl VwGH 24. 6. 2004, 2001/15/0005, VwSlg 7939/F). Betreffend Mildtätigkeit enthält § 8 Z 2 KommStG hingegen keine vergleichbare Einschränkung gegenüber der Mildtätigkeit iSd § 37 BAO. Es entspricht somit der mit dem Wortlaut des Gesetzes übereinstimmenden Absicht des Gesetzgebers, dass die Befreiung Unternehmen umfasst, soweit sie entweder mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken auf bestimmten Gebieten dienen. Ausschließlichkeit der mildtätigen Zweckverfolgung ist im Hinblick auf die partielle Abgabenbefreiung nach § 8 Z 2 KommStG nicht erforderlich (vgl VwGH 28. 5. 2019, Ra 2018/15/0030).

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