Oberhuber repliziert auf den Beitrag von Wolkerstorfer in SWK 14/2020. Betätigungen, die der Eigenversorgung des begünstigten Rechtsträgers dienten, seien daraufhin zu untersuchen, ob sie einen eigenständigen und in der Folge einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb begründen. Im fortgesetzten Verfahren werde das BFG zu beurteilen haben, ob aufgrund des Umfangs der Betätigung gegenüber Dritten ein (un)entbehrlicher Hilfsbetrieb oder ein begünstigungsschädlicher Betrieb anzunehmen ist.