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Registrierkassensicherheitsverordnung: Zusätzlicher Steuersatz von 5 % (Knasmüller, SWK 19/2020, S. 997)

Artikelrundschau Juli 2020 - Teil 1(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtMag. Franz Proksch/Dr. Erik TajalliÖStZ 2020/605ÖStZ 2020, 468 Heft 17 v. 7.9.2020

Abgesehen von den notwendigen Änderungen in Registrierkasse, Warenwirtschaft und Finanzbuchhaltung hätte die Einführung eines zusätzlichen Steuersatzes massive Auswirkungen auf die Registrierkassen gehabt, weil die strengen Vorschriften der RKSV zum Schutz vor Manipulation diese Option eines zusätzlichen Steuersatzes nicht vorgesehen hätten. Um ein Umprogrammieren möglichst zu verhindern, habe das BMF einer pragmatischen und praxisorientierten Lösung zugestimmt.

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