BAO: § 48
VwGH 18. 12. 2019, Ro 2018/15/0025
Eine unilaterale Maßnahme zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung (bei fehlendem DBA) steht unabhängig vom Vorliegen der in § 48 BAO normierte Rechtsvoraussetzungen im Ermessen des Bundesministers für Finanzen (BMF). Das Verfahren nach § 48 BAO dient nicht dazu, im Abgabenfestsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen.