Der VwGH habe ein Erkenntnis des BFG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil die Schätzung von Betriebsausgaben iZm einem Mehrwertsteuerbetrug nicht richtig erfolgte. Das Ausmaß der abzugsfähigen Betriebsausgaben sei vom BFG nicht umfassend geprüft worden, insb war für den VwGH die betriebliche Veranlassung des Aufwandes nicht erwiesen. Das machte es notwendig, die Höhe der Betriebsausgaben neu zu schätzen.