Reduziert sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz, habe der Leistungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Das BFG habe in einem aktuellen Judikat erstmals beurteilt, wie diese Entgeltminderung im Fall ausländischer Leistungsempfänger, die üblicherweise nur Vorsteuererstattungsanträge einreichen, verfahrensrechtlich zu berücksichtigen sei.