Der Rechtsanwender erkenne, dass die Änderungen des EAVG mangels Genehmigung durch die EK nicht in Kraft getreten sein können. Der VwGH beziehe sich auf seine nicht unstrittigen Vorerkenntnisse, in denen keine europarechtlichen Probleme erkannt worden seien und bestimme den 1. 2. 2011 als Inkrafttretenstag. Der VwGH hätte feststellen müssen, dass die Änderungen nicht in Kraft getreten sein konnten.