Im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise sind unter bestimmten Voraussetzungen Güter, die zugunsten von Katastrophenopfern eingeführt werden, von der Einfuhrumsatzsteuer und den Eingangsabgaben befreit. Dabei handle es sich bspw um Schutzmasken, Schutzkleidung und Desinfektionsmittel.