Mit der Coronavirus-Krise seien auch Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen in den Mittelpunkt gerückt. Das BMF habe in seiner Info vom 24. 3. 2020 darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen betreffend das Jahr 2020 eingebracht werden könne, wobei durch das Coronavirus bedingte Ertragseinbußen glaubhaft zu machen seien. Sei ein Abgabepflichtiger von der Coronavirus-Krise derart betroffen, dass er sich in einem Liquiditätsnotstand befinde und deshalb eine (vollständige) Entrichtung der Vorauszahlungen nicht möglich sei, könne im Antrag zudem angeregt werden, die Vorauszahlungen nicht festzusetzen oder die Festsetzung der Vorauszahlungen auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger sei als die voraussichtliche Jahressteuer 2020. Der Beitrag widmet sich den finanzstrafrechtlichen Konsequenzen, die drohen könnten, wenn derartige Anträge (dem Grunde oder der Höhe nach) zu Unrecht gestellt werden.