Nach einer österr Verrechnungspreiskorrektur verwehrte Hongkong der dort ansässigen Tochterfirma eine Sekundärberichtigung. Als beim BFG eine Verböserung drohte, zog das österr Unternehmen die Beschwerden zurück und stellte aufgrund der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung mangels DBA mit Hongkong einen Antrag auf unilaterale Entlastung nach § 48 BAO. Das BFG wies die Beschwerde ab. Laut einem aktuellen VwGH-Erk diene das Verfahren nach § 48 BAO nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen.