Bei der Einführung der Corona-Kurzarbeit sei besondere Flexibilität versprochen worden. Diese sei durch eine allzu enge arbeitsrechtliche Interpretation der Sozialpartnervereinbarung gefährdet. Deshalb sei eine zweckorientierte Auslegung insb der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Änderungen des Arbeitsausmaßes zulässig seien, geboten.