Das 2. COVID-19-JuBG enthalte für Kredite von Verbrauchern und Kleinstunternehmen einige Erleichterungen, insb eine gesetzliche Stundung der zwischen 1. 4. 2020 und 30. 6. 2020 fälligen Beträge, falls diese wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie nicht bezahlt werden könnten. Die Anlehnung an die dt Bestimmung und der kurze Gesetzwerdungsprozess hätten jedoch dazu geführt, dass sich zur Stundung und zu den sonstigen Erleichterungen wie der eingeschränkten Möglichkeit zur Vertragsauflösung mehrere Zweifelsfragen stellen; der Beitrag will die sich in der Praxis stellenden Fragen identifizieren und Antworten auf diese geben.