Die Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des COVID-19-Erregers hätten zum Teil existenzbedrohenden Charakter angenommen. Zur Reduzierung finanzieller Härten beschloss der Gesetzgeber ertragsteuerliche Maßnahmen, die grundsätzlich den Anfangsverdacht unionsrechtswidriger Beihilfen bedingen. Geringer beleuchtet mögliche Knackpunkte in der beihilfenrechtlichen Prüfung.