Aktuell werde die Bedeutung flexibler Mechanismen zur Willensbildung im Gesellschaftsrecht spürbar. Denn in Zeiten von Ansteckungsrisiko und Ausgangsbeschränkungen sei die Abhaltung von Versammlungen mit physischer Anwesenheit vielfach nicht möglich. Der Gesetzgeber habe rasch reagiert und virtuelle Versammlungen im Gesellschaftsrecht generell für zulässig erklärt.