Teilwertabschreibung iSd § 12 Abs 3 Z 2 KStG wirke sich in sieben Veranlagungsjahren aus, obwohl sie dem Grunde nach im ersten Jahr "wurzle". Solle eine Teilwertabschreibung zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert werden - etwa weil sie zu Unrecht vorgenommen wurde -, stelle sich die Frage, ob nachträglich eine zum "Wurzeljahr" abweichende Anpassung der Teilwertabschreibung vorgenommen werden könne. Aus einer neuen Entscheidung des VwGH ließen sich diesbezüglich interessante Erkenntnisse ableiten.