Der VwGH habe die Auffassung des BFG und des BMF bestätigt, wonach Zuzugsfreibeträge nur zu gewähren seien, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Ö verlagert würde.
Der VwGH habe die Auffassung des BFG und des BMF bestätigt, wonach Zuzugsfreibeträge nur zu gewähren seien, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Ö verlagert würde.