Im Zusammenhang mit der Rechtsfigur der "finalen Verluste" wurde ua die Frage diskutiert, inwieweit diesbezüglich auch der Import ausländischer Verluste aus der Zeit vor der Sitzverlegung einer Gesellschaft betroffen ist.1 Mit dem Urteil in der Rs AURES Holdings a.s. (in der Folge auch nur: Urteil Aures) schuf der EuGH nunmehr dazu Klarheit.2