Die Verlassenschaft, vertreten durch die Revisionswerberin, habe einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch Feststellungsbescheid auf den Stichtag abgeschlossenen Bewertungsverfahrens gestellt. Eine nach dem Bewertungsstichtag erstellte Studie, die geeignet ist, den Wert zu beeinflussen, sei eine neue und nicht eine neu hervorgekommene Tatsache. Der Einheitswert benachbarter Grundstücke sei kein Vergleichsmaßstab für die Ermittlung des Bodenwertes.