Ist eine natürliche Person in zwei DBA-Staaten ansässig, bestimme sich deren Ansässigkeit in der Praxis häufig nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen. Die Autorin stellt am Beispiel der BFG-Judikatur des Jahres 2019 dar, dass die Beurteilung von verschiedenen Grundprinzipien geprägt ist, welche jedoch in Widerspruch geraten könnten.