Das EU-MPfG verpflichte zur Meldung von bestimmten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen. Meldepflichtig seien primär jene Personen, die eine meldepflichtige Gestaltung konzipierten, vermarkten oder bereitstellen, aber auch jene, die wussten oder wissen mussten, dass sie (un)mittelbar eine solche Leistung erbracht hätten. Die Meldung einer meldepflichtigen Gestaltung obliege dem relevanten Steuerpflichtigen. Die Meldungen würden im Wege des automatischen Informationsaustauschs regelmäßig mit den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht.