Der Hilfsintermediär sei eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des EU-Meldepflichtgesetzes und solle jene Personen einfangen, die nicht bereits von der Definition des Hauptintermediärs erfasst sind. Im Hinblick auf die weite Definition des Hilfsintermediärs ergäben sich jedoch Abgrenzungsschwierigkeiten. Spanblöchl gibt einen Einblick in die mögliche Auslegung.