Sind Umsätze aus der Veräußerung von Waren, die aus Lebensmitteln (insbesondere Süßigkeiten) und sogenannten "Non-Food-Artikeln" (insbesondere Spielzeug) bestehen, mit einem einheitlichen Umsatzsteuersatz zu versteuern oder kommt es zu einer Besteuerung der einzelnen Warenlieferungen mit den auf diese Gegenstände entfallenden Steuersätzen?