Durch die Aufhebung des § 196a Abs 2 UGB im Zuge des Anti-Gold-Plating-Gesetzes 2019 sollte klargestellt werden, dass der Gesetzgeber nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch mache, den Grundsatz der Wesentlichkeit auf Darstellung und Offenlegung zu begrenzen. Die dadurch mögliche Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auch bei der Anwendung von Ansatz- und Bewertungsbestimmungen erfordere eine richtlinienkonforme Auslegung und die Festlegung geeigneter Maßstäbe zur Beurteilung der Wesentlichkeit. Um eine praktische Vereinfachung beim Jahresabschluss zu erreichen, müsse geklärt werden, welche Konsequenzen sich in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung ergeben könnten.