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Ansatz und Bewertung unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes nach dem Anti-Gold-Plating-Gesetz 2019 (Rohn, RWZ 2020/17, S. 84)

Artikelrundschau März 2020 - Teil 2Gesellschafts- und Unternehmensrecht, nationale und internationale RechnungslegungDr. Erik Tajalli/Mag. Franz ProkschÖStZ 2020/355ÖStZ 2020, 292 Heft 10 v. 29.5.2020

Durch die Aufhebung des § 196a Abs 2 UGB im Zuge des Anti-Gold-Plating-Gesetzes 2019 sollte klargestellt werden, dass der Gesetzgeber nicht von seinem Wahlrecht Gebrauch mache, den Grundsatz der Wesentlichkeit auf Darstellung und Offenlegung zu begrenzen. Die dadurch mögliche Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auch bei der Anwendung von Ansatz- und Bewertungsbestimmungen erfordere eine richtlinienkonforme Auslegung und die Festlegung geeigneter Maßstäbe zur Beurteilung der Wesentlichkeit. Um eine praktische Vereinfachung beim Jahresabschluss zu erreichen, müsse geklärt werden, welche Konsequenzen sich in Bezug auf die steuerliche Gewinnermittlung ergeben könnten.

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