Bei einer Betriebsveräußerung bzw -aufgabe seien mangels gesetzlicher Verankerung von Fristen sämtliche nach diesem Zeitpunkt aufgenommene Erwerbstätigkeiten, die über die normierten Einkunfts- bzw Umsatzgrenzen hinausgehen, sowohl im Jahr der Aufgabe bzw Veräußerung als auch im Folgejahr begünstigungsschädlich. Die in den EStR 2000 vorgesehene Jahresfrist fände gesetzlich keine Deckung.