BAO: § 238
VwGH 13. 9. 2018, Ro 2018/16/0016
Einer - allenfalls im Instanzenzug erfolgten - Versagung einer Nachsicht nach § 236 BAO kommt Unterbrechungswirkung hinsichtlich der Einhebungsverjährungsfrist (von fünf Jahren) nach § 238 Abs 2 BAO zu. Dies gilt auch für alle auf die Herbeiführung einer solchen (negativen) Entscheidung im Nachsichtsverfahren abzielenden Amtshandlungen der Abgabenbehörde, mögen sie auch dem Abgabenschuldner nicht zur Kenntnis gelangen oder nicht unmittelbar von Erfolg gekrönt sein. Eine Unterbrechungshandlung bildet idS neben dem Vorlagebericht der Abgabebehörde im Rechtsmittelverfahren auch ein E-Mail der Abgabebehörde an die Rechtsmittelbehörde (hier eines Zollamtes an den UFS) zwecks Urgenz der Rechtsmittelerledigung.