UStG 1994: § 10 Abs 2 Z 14
VwGH 22. 11. 2018, Ro 2016/15/0014
Die Intention des Gesetzgebers zur Steuersatzermäßigung für eine Heimbetreuung in § 10 Abs 2 Z 14 UStG kann darin gesehen werden, die Betreuungskosten ua in Jugendheimen, welche die Aufwendungen eines entsprechend kostenintensiven Raum- und Leistungsangebotes umfassen, durch die Steuersatzermäßigung zu entlasten. Eine stundenweise sozialpädagogische Einzelbetreuung von verhaltensauffälligen Jugendlichen, wobei der Sozialpädagoge in der Ursprungsfamilie, in anderen Unterkünften der Jugendlichen, im Gefängnis oder in der Wohnung der Jugendlichen tätig wird, ist damit nicht begünstigt.