Der VwGH habe sich mit der Frage befasst, ob der zur Lieferung einer Tageszeitung unentgeltlich angebotene Online-Zugang eine selbstständige Hauptleistung oder eine unselbstständige Nebenleistung darstelle. Das BFG habe den unentgeltlich angebotenen Online-Zugang als unselbstständige Nebenleistung qualifiziert. Nach Ansicht des VwGH könne der angebotene Online-Zugang eine selbstständige Leistung darstellen. Im konkreten Fall war entscheidend, dass für die Zurverfügungstellung des Online-Zugangs kein nennenswerter Aufwand erwachsen ist.