Bestimmungen zur Prävention von Geldwäsche fänden sich entsprechend dem jeweiligen Adressatenkreis in verschiedenen Gesetzen. Die Sorgfaltspflichten von Banken seien bspw im FM-GwG normiert. Daneben seien Geldwäschehandlungen oder Terrorismusfinanzierung strafrechtlich pönalisiert. Bei genauer Betrachtung und Vergleich der Pflichten zur Prävention von Geldwäsche verschiedener Marktakteure werde deutlich, dass Kredit- und Finanzinstituten eine besondere Rolle zukomme. Deutlicher gesagt, erlaube es die gesetzlichen Rahmenbedingungen, dass Marktakteure Präventionsmaßnahmen quasi auf Kredit- und Finanzinstitute verlagern.