Der BFH hatte die Frage zu beantworten, wie Leistungen im Rahmen einer sogenannten Dinner-Show umsatzsteuerlich zu behandeln seien. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH habe der BFH die Dinner-Show als einheitliche, komplexe Leistung beurteilt. Fraglich war, ob auf die Gesamtleistung der begünstigte Steuersatz oder der Regelsteuersatz zur Anwendung gelangen sollte.