Der BFH habe durch Urteil vom 24. 10. 2018 geurteilt, dass dann, wenn ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, bei weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen diese nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar seien. Es wechsle der Veranlassungszusammenhang, sodass die weiterhin anfallenden Zinsen als durch die GmbH-Beteiligung veranlasst gelten. Ab dem Forderungsverzicht seien die durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen zu 60 % als Werbungskosten abziehbar. Im Beitrag werden Begründung und die Praxisfolgen der Entscheidung dargestellt.